Waldbrandgefahr - Waldbrandverordnung 2022 für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya
Wie sich in den letzten Tagen mehrfach zeigte herrscht aktuell eine Waldbrandgefahr. Daher hat die Bezirkshauptmannschaft für den Bezirk Waidhofen an der Thaya eine Waldbrandverodnung herausgegeben. Diese ist seit dem 15. März gültig.
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V E R O R D N U N G (Auszug)
Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Waidhofen an der Thaya und im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, verboten.
§ 2
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F. des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Hinweise:
- Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
- Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers
durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
- Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.