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Waldbrandgefahr - Waldbrandverordnung

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Waldbrandgefahr - Waldbrandverordnung 2023 für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya

Aufgrund der vorherrschenden trockenen Witterungsverhältnisse ist in den Waldbeständen
des Verwaltungsbezirkes Waidhofen an der Thaya bereits eine sehr starke Austrocknung
eingetreten. Eine starke Austrocknung ist auch an der Streuauflage des Waldbodens festzustellen.

Im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen liegt daher eine erhöhte Waldbrandgefahr
vor, weswegen die Einladung an alle Gemeindeämter und alle Polizeiinspektionen des
Verwaltungsbezirkes ergeht, nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im
Verwaltungsbezirk in geeigneter Form zu verlautbaren

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V E R O R D N U N G (Auszug)

Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:

§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Waidhofen an der Thaya und im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, verboten.

§ 2
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.

§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F. des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Hinweise:
- Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
- Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers
durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
- Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
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